Sofern alle Bedingungen zwischen Netz-und Anlagebetreiber erfüllt sind, wird eine von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmezeitpunkt abhängige Vergütung gezahlt.
- Die Daten im Marktstammdatenregister müssen immer aktuell gehalten werden
- Wird Strom an Dritte verkauft muss dies beim Finanzamt verpflichtend gemeldet werden
- Um die Strommenge zu messen die ins öffentliche Netz eingespeist wird und gleichzeitig den Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms zu messen wird ein Zweirichtungszähler benötigt
Wird eine Anlage nicht ordnungsgemäß angemeldet kann ein Bußgeld nach §95 des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) drohen.